Bei der VHV Elementarversicherung kann eine Gefahrenerhöhung den Versicherungsschutz und die Prämiengestaltung beeinflussen. Anzeigepflichtig ist sie unter anderem, wenn sich abgefragte Umstände ändern, von der Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten erfolgen oder ein Gebäude überwiegend nicht genutzt wird.
Eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
- von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsabschluss etwas verändert, das das Risiko für den Versicherer steigert. Solche Änderungen sollten dem Versicherer angezeigt werden, da sie sich auf den Versicherungsschutz und die Prämie auswirken können. Dazu zählen zum Beispiel Abweichungen von der ursprünglich beschriebenen Nutzung des Gebäudes oder bauliche Veränderungen.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrenerhöhung?
Eine Gefahrenerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, oder wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird.
Zählen bauliche Veränderungen zur Gefahrenerhöhung?
Ja, Neu- oder Erweiterungsbauten können eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung darstellen.
Ist ein leerstehendes Gebäude relevant?
Ja, wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird, kann dies eine Gefahrenerhöhung darstellen.
Welche Auswirkungen hat eine Gefahrenerhöhung?
Eine Gefahrenerhöhung kann sich auf den Versicherungsschutz sowie auf die Prämiengestaltung auswirken.