Bei der VHV Elementarversicherung tritt der Erwerber beim Verkauf einer Immobilie mit dem Datum des Grundbucheintrags in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Wer für die Prämie haftet, welche Kündigungsrechte Versicherer und Erwerber haben und warum die Veräußerung unverzüglich angezeigt werden muss – hier erfahren Sie die wichtigsten Regeln kompakt.
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
- Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
- Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
- Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2. Kündigungsrechte
- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
- Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
- Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
3. Anzeigepflichten
- Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
- Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Was bedeutet das konkret?
Verkaufen Sie Ihre versicherte Immobilie, übernimmt der Käufer ab dem Grundbucheintrag automatisch den Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Sowohl der Versicherer als auch der Käufer können den Vertrag anschließend innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Wichtig ist, dass der Verkauf dem Versicherer rechtzeitig und in Textform mitgeteilt wird – sonst kann der Versicherungsschutz für den Käufer gefährdet sein.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich meine Immobilie verkaufe?
Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages – tritt der Erwerber an Ihre Stelle und übernimmt die während seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Wer haftet nach dem Verkauf für die Prämie?
Veräußerer und Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Im Falle einer Kündigung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Welche Kündigungsrechte bestehen nach der Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat kündigen; dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode in Schriftform kündigen.
Muss ich den Verkauf dem Versicherer melden?
Ja. Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen von der Leistung frei werden.