Erlangt man in der VHV Elementarversicherung eine abhanden gekommene Sache zurück, gelten klare Regeln: Es besteht eine Anzeigepflicht in Textform, und je nachdem, ob bereits eine Entschädigung gezahlt wurde, muss die Sache dem Versicherer überlassen oder die Leistung zurückgezahlt werden. Auch für beschädigte oder kraftlos erklärte Wertpapiere gibt es feste Vorgaben.
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Entschädigung in voller Höhe des Versicherungswertes: Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Entschädigung geringer als der Versicherungswert: Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.
Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine als abhanden gemeldete Sache wieder auf, muss dies dem Vertragspartner umgehend in Textform mitgeteilt werden. Ob man die Sache behalten oder die Zahlung zurückgeben muss, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe bereits eine Entschädigung geflossen ist. Für Entscheidungen und Rückmeldungen gilt in der Regel eine Frist von zwei Wochen. Beschädigte wiederbeschaffte Gegenstände und kraftlos erklärte Wertpapiere werden gesondert behandelt.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine abhanden gekommene Sache wieder auftaucht?
Wird der Verbleib der Sache ermittelt, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzeigen.
Was gilt, wenn ich die Sache zurückerhalte, bevor die volle Entschädigung gezahlt wurde?
Der Anspruch auf die Entschädigung bleibt erhalten, wenn die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung gestellt wird. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Was passiert, wenn die volle Entschädigung bereits gezahlt wurde?
Dann muss der Versicherungsnehmer entweder die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt für beschädigte wiederbeschaffte Sachen?
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen bei ihm verbleiben.
Was gilt bei kraftlos erklärten Wertpapieren?
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Rückerlangung. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.