Bei der VHV Elementarversicherung sind Schäden durch Erdbeben versichert – also durch naturbedingte Erschütterungen des Erdbodens infolge geophysikalischer Vorgänge im Erdinneren. Wann ein Erdbeben im Schadenfall unterstellt wird und welche Nachweise der Versicherungsnehmer dafür erbringen muss, wird hier verständlich erklärt.
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass:
- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Was bedeutet das konkret?
Ein Erdbeben liegt vor, wenn sich der Erdboden durch natürliche Vorgänge tief im Erdinneren erschüttert. Damit im Schadenfall von einem Erdbeben ausgegangen wird, muss der Versicherungsnehmer belegen, dass die Erschütterung in der Umgebung tatsächlich Schäden verursacht hat – oder dass der eigene Schaden nur durch ein Erdbeben erklärbar ist, weil die betroffenen Sachen zuvor einwandfrei in Ordnung waren. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was gilt als Erdbeben?
Als Erdbeben gilt eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Wann wird ein Erdbeben unterstellt?
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Erschütterung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Wer muss den Nachweis erbringen?
Den Nachweis, dass ein Erdbeben vorliegt, muss der Versicherungsnehmer erbringen.
Spielt der Zustand der versicherten Sachen eine Rolle?
Ja. Ein Erdbeben kann unterstellt werden, wenn der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.