In der VHV Elementarversicherung wird Entschädigung für Daten und Programme nur geleistet, wenn deren Verlust oder Veränderung auf einen versicherten Schaden am Datenträger zurückgeht. Welche Daten – etwa System-Programmdaten, Handelsware oder sonstige Programme – ersetzt werden und welche Ausschlüsse gelten, erfahren Sie hier im Überblick.
1. Schaden am Datenträger
Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.
2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.
3. Daten und Programme als Handelsware
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
4. Sonstige Daten und Programme
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.
5. Ausschlüsse
- Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
- Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
Was bedeutet das konkret?
Damit Daten und Programme ersetzt werden, muss zunächst der Datenträger selbst durch ein versichertes Ereignis beschädigt worden sein. Je nachdem, um welche Art von Daten es sich handelt – Systemdaten für die Grundfunktion eines Geräts, Daten als Handelsware oder sonstige Programme und Dateien – werden sie unterschiedlichen Positionen zugeordnet. Für bestimmte Daten und für Zusatzkosten aus Kopier- oder Zugriffsschutz besteht kein Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Wann wird Entschädigung für Daten und Programme geleistet?
Nur wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden am Datenträger verursacht wurde, auf dem sie gespeichert waren.
Was zählt zu Daten, die für die Grundfunktion notwendig sind?
Das sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. Sie werden im Rahmen der Position ersetzt, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion sie erforderlich sind.
Wie werden sonstige Daten und Programme ersetzt?
Sonstige Daten und Programme werden im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen ersetzt. Dazu zählen serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern sie weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.
Welche Daten und Programme sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Werden Kosten durch Kopier- oder Zugriffsschutz erstattet?
Nein. Für Zusatzkosten, die durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen entstehen – etwa Kosten für einen neuerlichen Lizenzerwerb –, leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung.