Bei der VHV Rechtsschutz gilt der Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren als rechtzeitig gezahlt, wenn er zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie nicht widersprechen. Was passiert, wenn eine Einziehung scheitert, und wann eine andere Zahlungsweise verlangt werden darf, lesen Sie hier.
1. Einziehung des Beitrags vom Konto:
Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
- der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
- Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann?
In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) unverzüglich zahlen.
(„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
2. Beendigung des Lastschriftverfahrens:
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen.
Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.
Was bedeutet das konkret?
Haben Sie das SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, kümmert sich der Versicherer selbst um den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag – Sie müssen nichts weiter tun, solange Sie dem Einzug nicht widersprechen. Klappt der Einzug einmal ohne Ihr Zutun nicht, bleiben Sie im Plan, wenn Sie nach einer schriftlichen Aufforderung zügig zahlen. Liegt es dagegen an Ihnen, dass nicht eingezogen werden kann, darf künftig eine andere Zahlungsweise verlangt werden.
Häufige Fragen
Wann gilt mein Beitrag im Lastschriftverfahren als rechtzeitig gezahlt?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden kann?
Dann ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail) unverzüglich zahlen.
Was bedeutet „unverzüglich“?
„Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.
Kann eine andere Zahlungsweise verlangt werden?
Ja. Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, darf künftig eine andere Zahlungsweise verlangt werden. Zahlen müssen Sie erst, wenn Sie hierzu in Textform aufgefordert wurden.