Bei der VHV Rechtsschutz erfahren Sie, welche Kosten im In- und Ausland übernommen werden – von Mediation und Anwaltsvergütung über Sachverständige bis hin zu Gerichtskosten, Verkehrsanwalt, Reisekosten zu ausländischen Gerichten, Übersetzungen und Kaution. So sehen Sie auf einen Blick, welche Leistungen bis zur vereinbarten Versicherungssumme abgesichert sind.
Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen.
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
1. Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen folgende Kosten:
(1) Mediation
Um Ihnen eine einvernehmliche und nachhaltige Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten in bestimmter Höhe je Mediation für einen von uns vorgeschlagenen Mediator.
Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren. Angestrebt wird eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts durch die Parteien. Diese erhalten hierzu die Hilfe eines Mediators. Eine Mediation erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich.
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Die Mediation kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfolgen.
Nehmen an der Mediation nicht versicherte Personen teil, übernehmen wir anteilig die Kosten, die auf Sie und mitversicherte Personen entfallen.
Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepartner entfallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst bezahlen.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
(2) Vergütung eines Rechtsanwalts
Wir tragen die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt, dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines anderen Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten in bestimmter Höhe:
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- er gibt Ihnen eine Auskunft oder
- er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
(3) Sachverständiger
Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
- In Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
- Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
(4) Geltung für weitere Berufsgruppen
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
- im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater),
- in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Notare.
2. Leistungsumfang im Ausland
(1) Rechtsanwalt bei einem Versicherungsfall im Ausland
Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder:
- ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger, ausländischer Rechtsanwalt oder
- ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt, dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Dies gilt nur für die erste Instanz.
Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten in bestimmter Höhe:
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- er gibt Ihnen eine Auskunft,
- er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche, dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.
(2) Sachverständiger im Ausland
Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen.
(3) Reisekosten zum ausländischen Gericht
Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn:
- Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
- Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können.
Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
(4) Übersetzung
Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen.
(5) Rechts- und sachkundige Bevollmächtigte
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
(6) Kosten in fremder Währung
Wenn Sie diese Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in EUR. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben.
3. Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland folgendes:
(1) Gerichts- und Verfahrenskosten
Wir tragen
- die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
- die Kosten des Gerichtsvollziehers
- die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden.
(2) Schieds- oder Schlichtungsverfahren
Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens. Und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach Punkt 1. (1) und beschränkt auf das Inland.
(3) Kosten des Prozessgegners
Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
(4) Erstattung und Kaution
Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
- zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
- diese Kosten bereits gezahlt haben.
Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie - wenn nötig - eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe.
Was bedeutet das konkret?
Der Rechtsschutz greift bei rechtlichen Auseinandersetzungen sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Übernommen werden – bis zur vereinbarten Versicherungssumme – unter anderem Anwalts- und Gerichtskosten, Kosten für einen von uns vorgeschlagenen Mediator, Sachverständige, Übersetzungen sowie in bestimmten Fällen Reisekosten zu einem ausländischen Gericht. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Erstattung insgesamt begrenzt?
In jedem Versicherungsfall zahlen wir höchstens die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen im selben Versicherungsfall werden zusammengerechnet – ebenso bei mehreren Versicherungsfällen, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Werden die Kosten für einen Mediator übernommen?
Ja, wir tragen die Kosten in bestimmter Höhe je Mediation für einen von uns vorgeschlagenen Mediator. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie und die andere Partei sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt haben. Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach Punkt 1. (1) und beschränkt auf das Inland.
Was gilt, wenn ich weit vom zuständigen Gericht entfernt wohne?
Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt, übernehmen wir bei einer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Verkehrsanwalts, der nur den Schriftverkehr führt. Dies gilt nur für die erste Instanz und nicht im Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz.
Welche Leistungen gibt es speziell bei einem Fall im Ausland?
Wir tragen die Kosten für einen Rechtsanwalt am zuständigen ausländischen Gericht oder in Deutschland, für einen im Ausland ansässigen Sachverständigen, für notwendige Übersetzungen sowie für Ihre Reise zum ausländischen Gericht, wenn Sie dort persönlich erscheinen müssen. Kosten in fremder Währung erstatten wir in EUR zum Wechselkurs des Tages der Vorleistung.
Übernehmen Sie eine Kaution?
Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie – wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der im Vertrag vereinbarten Höhe.