Bei der VHV Rechtsschutz besteht Anspruch auf Versicherungsschutz, sobald ein Versicherungsfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes eintritt. Erfahren Sie, wann der Versicherungsfall gilt, welche Ausnahmen bei Berufsaufgabe oder Tod greifen und was bei mehreren ursächlichen Fällen entscheidend ist.
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Ausnahme:
Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
- innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
- im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Der Versicherungsfall ist:
- (1) Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
- (2) Im Schadenersatz-Rechtsschutz das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll.
- (3) Soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
- (4) Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, ist dessen Beginn maßgeblich.
- (5) Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.
Optional:
Zu Ihren Gunsten bleiben Versicherungsfälle unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
Was bedeutet das konkret?
Versicherungsschutz greift dann, wenn ein Versicherungsfall in der Zeit zwischen Beginn und Ende Ihres Vertrags eintritt. Je nach Rechtsgebiet zählt dabei ein anderer Zeitpunkt als Versicherungsfall – etwa das auslösende Ereignis, der Schadeneintritt oder ein Rechtsverstoß. Erstreckt sich ein Fall über längere Zeit, kommt es auf den Beginn an. Auch nach Berufsaufgabe oder Tod kann unter bestimmten Voraussetzungen noch Schutz bestehen.
Häufige Fragen
Wann besteht Anspruch auf Versicherungsschutz?
Anspruch besteht, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist – jedoch nur, wenn dieser nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Gilt der Schutz auch nach Berufsaufgabe oder Tod?
Ja. Endet der Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Fälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Was gilt, wenn sich ein Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt?
In diesem Fall ist der Beginn des Zeitraums maßgeblich.
Was gilt bei mehreren ursächlichen Versicherungsfällen?
Der erste Versicherungsfall ist entscheidend. Tritt dieser innerhalb der Vertragslaufzeit ein, erhalten Sie Versicherungsschutz. Ist er vor Vertragsbeginn eingetreten, besteht kein Anspruch.
Werden ältere Versicherungsfälle berücksichtigt?
Optional bleiben zu Ihren Gunsten Versicherungsfälle unberücksichtigt, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.