Beim Wechsel zur VHV Rechtsschutz sichern klare Regelungen ab, dass Sie beim Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben – etwa wenn der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit fällt, Ansprüche erst später geltend gemacht werden oder Vor- und Nachversicherer den Versicherungsfall unterschiedlich bestimmen.
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen:
- Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein Fall vorliegt und Ihre Handlung in die Zeit des Vorversicherers fällt.
- Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
- Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft.)
- Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versicherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass:
- Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, und
- der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages.
Was bedeutet das konkret?
Wechseln Sie zu einem neuen Rechtsschutzversicherer, soll dabei keine Lücke im Schutz entstehen. Die genannten Regelungen beschreiben, in welchen Situationen Sie auch nach dem Wechsel Anspruch auf Versicherungsschutz haben – etwa bei zeitlich verschobenen Fällen oder unterschiedlichen Bedingungen von altem und neuem Versicherer. Wichtig ist dabei, dass Sie zuvor gegen das jeweilige Risiko versichert waren und der Übergang nahtlos erfolgt ist.
Häufige Fragen
Habe ich nach einem Versichererwechsel weiterhin Versicherungsschutz?
Ja, in den genannten Fällen haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz – zum Beispiel, wenn der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit eingetreten ist, auch wenn Ihre Handlung noch in die Zeit des Vorversicherers fällt.
Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Sie müssen bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert gewesen sein und der Wechsel muss lückenlos erfolgt sein.
In welchem Umfang bin ich nach dem Wechsel versichert?
Sie haben Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten – höchstens jedoch im Umfang des mit uns geschlossenen Vertrages.
Was gilt, wenn ich einen Anspruch erst spät geltend mache?
Liegt der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers und wird der Anspruch erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht, besteht Anspruch, sofern die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt wurde.