Bei der VHV Rechtsschutz gibt es bestimmte Kosten, die nicht erstattet werden – etwa freiwillig übernommene Kosten, anteilige Kosten bei einer gütlichen Einigung, die vereinbarte Selbstbeteiligung sowie bestimmte Kosten von Zwangsvollstreckungs- und Strafvollstreckungsverfahren. Hier erfahren Sie mit anschaulichem Beispiel, welche Ausschlüsse konkret gelten.
Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
- Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
- Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
- Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
- Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
- Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
- die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen,
- die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil).
- Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde.
- Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jede Ausgabe im Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung wird übernommen. Freiwillig getragene Kosten, ein anteiliger Kostenanteil bei einem Vergleich sowie Ihre vereinbarte Selbstbeteiligung bleiben grundsätzlich bei Ihnen. Auch bei mehrfachen Zwangsvollstreckungen, bei sehr spät eingeleiteten Vollstreckungen und bei bestimmten Strafvollstreckungsverfahren gelten Grenzen. Diese Paraphrase ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Werden Kosten erstattet, die ich freiwillig übernommen habe?
Nein. Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, werden nicht erstattet.
Wie werden die Kosten bei einer gütlichen Einigung aufgeteilt?
Kosten, die nicht dem Verhältnis des angestrebten zum erzielten Ergebnis entsprechen, werden nicht erstattet. Beispiel: Bei einem angestrebten Betrag von 10.000 EUR und einem Vergleichsergebnis von 8.000 EUR (80 %) übernehmen wir 20 % der Kosten – für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten. Dies gilt für die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
Wird die Selbstbeteiligung immer abgezogen?
Von den zu tragenden Kosten wird die vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall abgezogen. Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, wird die Selbstbeteiligung zu Ihren Gunsten nur einmal abgezogen.
Welche Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind ausgeschlossen?
Nicht erstattet werden Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, sowie Kosten, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Werden Kosten bei Strafvollstreckungsverfahren übernommen?
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, werden nicht erstattet.