Bei der VHV Rechtsschutz erhalten Sie im Straf-Rechtsschutz Unterstützung für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches oder verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Erfahren Sie hier, wann Versicherungsschutz besteht, wie sich Fahrlässigkeit und Vorsatz auswirken und in welchen Fällen kein Schutz greift.
Straf-Rechtsschutz
(1) Für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.
Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
- das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar
- und Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz.
Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
- Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist).
- Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
(2) Für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.
Das ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.
Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Straf-Rechtsschutz hilft Ihnen bei der Verteidigung, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird – etwa im Straßenverkehr. Entscheidend ist dabei der Unterschied zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz: Bei einem fahrlässigen Vorwurf sind Sie geschützt. Wird Ihnen dagegen vorsätzliches Handeln oder ein Verbrechen vorgeworfen, greift der Schutz zunächst nicht. Stellt sich später heraus, dass kein Vorsatz vorlag, kann der Schutz rückwirkend gelten.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen?
Ein Vergehen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.
Bin ich versichert, wenn mir vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird?
Bei einem Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Werden Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird oder ein Vergehen, das nur vorsätzlich begangen werden kann – zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl oder Betrug.
Was gilt bei einem verkehrsrechtlichen Vergehen?
Für die Verteidigung bei einem verkehrsrechtlichen Vergehen besteht Versicherungsschutz. Stellt ein Gericht jedoch rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. Bei einem Verbrechen besteht kein Versicherungsschutz.