Bei der VHV Rechtsschutz verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren, wobei sich die Fristberechnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch richtet. Wer einen Anspruch anmeldet, profitiert von einer Aussetzung der Verjährung bis zum Zugang der Entscheidung in Textform.
1. Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2. Die Verjährung wird ausgesetzt
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt.
Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
(Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht).
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche gegenüber der Versicherung bleiben grundsätzlich drei Jahre lang durchsetzbar. Sobald Sie einen Anspruch melden, pausiert diese Frist so lange, bis Sie die Entscheidung schriftlich erhalten haben. Der Zeitraum, in dem Ihr Fall geprüft wird, geht Ihnen dadurch nicht verloren.
Häufige Fragen
In welcher Frist verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wonach richtet sich die Berechnung der Verjährungsfrist?
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was passiert mit der Verjährung, wenn ich einen Anspruch anmelde?
Wenn Sie einen Anspruch bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen die Entscheidung in Textform zugeht.
Wirkt sich die Prüfungsdauer zu meinem Nachteil aus?
Nein. Bei der Berechnung der Verjährungsfrist wird der Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen der Entscheidung zu Ihren Gunsten nicht berücksichtigt.