In der VHV Rechtsschutz besteht Anspruch auf Versicherungsschutz, sobald ein Versicherungsfall zwischen Beginn und Ende des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Erfahren Sie, wie der Versicherungsfall definiert wird, welche Sonderregel bei Berufsaufgabe oder Tod gilt und warum bei mehreren Fällen der erste entscheidet.
In der VHV Rechtsschutz haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Ausnahme: Endet Ihr Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die
- innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und
- im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Der Versicherungsfall ist:
- (1) Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
- (2) Im Schadenersatz-Rechtsschutz das erste Ereignis, bei dem der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll.
- (3) Soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
- (4) Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt, ist dessen Beginn maßgeblich.
- (5) Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz.
Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Versicherungsschutz greift, wenn ein Versicherungsfall in dem Zeitraum eintritt, in dem Ihr Vertrag läuft. Je nach Rechtsgebiet gilt ein anderes Ereignis als Versicherungsfall – etwa die Änderung Ihrer Rechtslage, der Schadeneintritt oder ein Verstoß gegen Rechtspflichten. Zieht sich ein Fall über einen längeren Zeitraum oder spielen mehrere Ereignisse zusammen, kommt es jeweils auf den Beginn beziehungsweise den ersten Fall an. Für Fälle vor Vertragsbeginn besteht kein Schutz. Bei Berufsaufgabe oder Tod ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Nachfrist vorgesehen.
Häufige Fragen
Wann habe ich Anspruch auf Versicherungsschutz?
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
Was zählt als Versicherungsfall?
Das hängt vom Rechtsgebiet ab: Im Beratungs-Rechtsschutz das Ereignis, das zur Änderung der Rechtslage geführt hat; im Schadenersatz-Rechtsschutz das erste Ereignis mit Schadeneintritt; ansonsten der Zeitpunkt eines Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften.
Was gilt bei mehreren Versicherungsfällen?
Sind mehrere Versicherungsfälle für Ihren Anspruch ursächlich, ist der erste entscheidend. Tritt dieser innerhalb der Vertragslaufzeit ein, erhalten Sie Versicherungsschutz. Liegt er vor Vertragsbeginn, besteht kein Anspruch.
Bin ich nach Berufsaufgabe oder Tod noch geschützt?
Ja. Endet der Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Was gilt bei einem Fall, der sich über einen Zeitraum erstreckt?
Erstreckt sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich.