Bei der VHV Rechtsschutz wird der Beitrag jährlich überprüft und kann steigen, sinken oder gleich bleiben. Grundlage ist ein Veränderungswert, den ein unabhängiger Treuhänder sowie das Unternehmen selbst ermitteln. Erfahren Sie, wann eine Anpassung wirksam wird, wann sie unterbleibt und wann Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.
1. Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
2. Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
(1) Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
- Verkehrs-, Fahrzeug- und Fahrer-Rechtsschutz,
- Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen, Vereins-, sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz sowie Rechtsschutz für Landwirte,
- Rechtsschutz für Selbstständige oder Firmen mit Privat-, Berufs-, Verkehrs- sowie Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet.) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (Beispielsweise wird - 8,4 % auf - 7,5 % aufgerundet.). Veränderungswerte im Bereich von - 5 % bis + 5 % werden nicht gerundet.
(2) Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.8.2.1) entsprechend an.
3. Maßgeblicher Veränderungswert für die Anpassung des Beitrags
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat.
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
- dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
- dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
4. Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 7.8.2.1) geringer + 5 % und größer - 5 % ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt.
(Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem „festgehaltenen“ Bezugsjahr verglichen.)
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
5. Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert + 5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert - 5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken.
6. Wann wird die Beitragsanpassung wirksam
Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach unserer Mitteilung ab einschließlich 1. Oktober fällig werden.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin.
7. Außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Was bedeutet das konkret?
Jedes Jahr wird geprüft, ob sich die Kosten für Schadensfälle verändert haben. Ein unabhängiger Treuhänder und das Unternehmen ermitteln dazu einen Wert, der zeigt, ob der Bedarf für Zahlungen gestiegen oder gesunken ist. Erst wenn dieser Wert eine bestimmte Grenze überschreitet, wird Ihr Beitrag angepasst – nach oben oder nach unten. Bewegt sich der Wert innerhalb eines schmalen Bereichs, bleibt der Beitrag gleich. Bei einer Erhöhung haben Sie in der Regel die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Häufige Fragen
Kann mein Beitrag auch gesenkt werden?
Ja. Die jährliche Prüfung kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder unverändert bleibt. Beträgt der maßgebliche Veränderungswert - 5 % oder weniger, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken.
Wann unterbleibt eine Beitragsanpassung?
Eine Anpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert geringer als + 5 % und größer als - 5 % ist. Unabhängig von der Höhe des Werts unterbleibt eine Anpassung außerdem bei Verträgen, bei denen seit Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung über die Beitragsanpassung folgt. Sie gilt für alle Beiträge, die nach der Mitteilung ab einschließlich 1. Oktober fällig werden.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen die Mitteilung zugegangen ist. Erhöht sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer, besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Wer ermittelt den Veränderungswert?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert auf Basis der Daten möglichst vieler Rechtsschutzversicherer. Zusätzlich ermittelt das Unternehmen bis zum 1. Juli einen individuellen Veränderungswert aus eigenen Zahlen. Grundsätzlich ist der Wert des Treuhänders maßgeblich; unter bestimmten Voraussetzungen der unternehmensindividuelle Wert.