Bei der VHV Rechtsschutz beginnt der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt laut Versicherungsschein – vorausgesetzt, der erste oder einmalige Beitrag wird rechtzeitig gezahlt. Erfahren Sie, wie sich der Vertrag stillschweigend verlängert, welche Kündigungsfristen gelten und was bei geänderten Umständen oder im Todesfall passiert.
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).
2. Dauer und Ende des Vertrages
(1) Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(2) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird.
Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
(3) Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zugehen.
(4) Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.), dann gilt Folgendes (sofern nichts anderes vereinbart ist):
- Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
- Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Schutz startet zum Datum im Versicherungsschein, sobald Sie den ersten Beitrag fristgerecht bezahlt haben. Läuft der Vertrag mindestens ein Jahr, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr, solange niemand fristgerecht kündigt. Für längere Verträge und für Fälle, in denen der Schutz nicht mehr benötigt wird oder der Versicherungsnehmer verstirbt, gelten die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wann beginnt mein Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Verlängert sich mein Vertrag automatisch?
Ja. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit zugehen.
Kann ich einen mehrjährigen Vertrag vorzeitig kündigen?
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres zugehen.
Was passiert, wenn der Versicherungsschutz nicht mehr nötig ist?
Ändern sich die äußeren Umstände – zum Beispiel, wenn Sie kein Auto mehr haben – endet der Vertrag, sobald wir davon erfahren haben. Beiträge stehen uns dann nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Was gilt im Todesfall des Versicherungsnehmers?
Der Versicherungsschutz besteht über den Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wer den nächsten fälligen Beitrag zahlt, wird neuer Versicherungsnehmer und kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Beendigung des Vertrags zum Todestag verlangen.