Die VHV Rechtsschutz unterstützt Opfer von Gewaltstraftaten mit anwaltlichem Beistand – etwa als Nebenkläger, im Ermittlungsverfahren, beim Täter-Opfer-Ausgleich und beim Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wann kein Versicherungsschutz besteht.
Opfer-Rechtsschutz
Der Versicherungsschutz besteht als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht.
Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden.
Eine Gewaltstraftat liegt vor bei:
- Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung,
- schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie
- Mord und Totschlag.
Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im:
- Ermittlungsverfahren,
- Nebenklageverfahren,
- für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
- für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.
Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind nebenklageberechtigt und
- Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
- es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397 a Abs. 1, 406 g Abs. 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie durch eine Gewaltstraftat verletzt wurden, hilft Ihnen der Opfer-Rechtsschutz dabei, mit anwaltlicher Unterstützung Ihre Rechte wahrzunehmen. Das gilt zum Beispiel für die Begleitung im Ermittlungs- und Nebenklageverfahren, für Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz und für den Täter-Opfer-Ausgleich. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch außergerichtliche Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz abgedeckt. Können Sie einen kostenlosen Anwaltsbeistand über die genannten Regelungen der Strafprozessordnung erhalten, greift der Versicherungsschutz jedoch nicht.
Häufige Fragen
Wann besteht Opfer-Rechtsschutz?
Versicherungsschutz besteht als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewaltstraftat verletzt wurden.
Was gilt als Gewaltstraftat?
Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
Für welche Verfahren erhalte ich anwaltlichen Beistand?
Sie haben Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren, im Nebenklageverfahren, für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz sowie für den so genannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Sind auch Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz abgedeckt?
Ja, zusätzlich besteht Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Voraussetzung ist, dass Sie nebenklageberechtigt sind, durch eine der genannten Straftaten verletzt wurden und dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten sind.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397 a Abs. 1, 406 g Abs. 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen können.