In der VHV Rechtsschutzversicherung sind neben Ihnen auch zahlreiche weitere Personen geschützt: beschäftigte Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Vereinsmitglieder, Ihr Lebenspartner, minderjährige sowie unter bestimmten Voraussetzungen volljährige Kinder, berechtigte Fahrer und Mitfahrer sowie im Versicherungsschein genannte Mitinhaber und Altenteiler. Wer genau mitversichert ist und welche Ausnahmen gelten, erfahren Sie hier.
Mitversichert sind:
- die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig sind,
- die gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Mitglieder des Vereins im Rahmen der Aufgaben, die sie nach der Satzung zu erfüllen haben,
- Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner,
- im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner,
- Ihre minderjährigen Kinder,
- Ihre unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs.
Die Kinder dürfen allerdings nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben.
Ausnahme: Volljährige Kinder sind nicht mitversichert, wenn sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter,
- Fahrer, von Kraftfahrzeugen, Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
- alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs sowie eines Anhängers.
Voraussetzung ist:
Das Kraftfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
- auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder zugelassen oder
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen oder
- von Ihnen, Ihrem mitversicherten Lebenspartner oder Ihren minderjährigen Kindern zum vorübergehenden Gebrauch angemietet.
Weiterhin mitversichert sind:
- im Versicherungsschein genannte Mitinhaber sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, sofern diese
- in Ihrem Betrieb tätig und
- in Ihrem Betrieb wohnhaft sind.
- im Versicherungsschein genannte Altenteiler sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner, sofern diese in Ihrem Betrieb wohnhaft sind.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Sie als Versicherungsnehmer, sondern erstreckt sich auch auf bestimmte weitere Personen aus Ihrem beruflichen und familiären Umfeld. Dazu zählen Mitarbeiter und Vereinsvertreter im Rahmen ihrer Aufgaben, Ihr Lebenspartner sowie Ihre Kinder – bei volljährigen Kindern jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Auch berechtigte Fahrer und Mitfahrer eines mitversicherten Fahrzeugs sowie im Versicherungsschein genannte Mitinhaber und Altenteiler können unter den genannten Bedingungen einbezogen sein.
Häufige Fragen
Sind meine Kinder mitversichert?
Mitversichert sind Ihre minderjährigen Kinder sowie Ihre unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, sofern sie nicht in einer eigenen eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben.
Wann endet die Mitversicherung volljähriger Kinder?
Sie endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kinder erstmalig eine auf Dauer angelegte, berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
Sind Fahrer und Mitfahrer mitversichert?
Ja, alle Personen als berechtigte Fahrer und berechtigte Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs sowie eines Anhängers sind mitversichert, sofern das Fahrzeug oder der Anhänger im Zeitpunkt des Versicherungsfalls auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder zugelassen, mit Ihrem Versicherungskennzeichen versehen oder von diesen Personen vorübergehend angemietet ist.
Wann sind volljährige Kinder nicht mitversichert?
Volljährige Kinder sind nicht mitversichert, wenn sie rechtliche Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Leasingnehmer/Mieter oder Fahrer von Kraftfahrzeugen, Motorfahrzeugen zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger wahrnehmen.
Sind Mitinhaber und Altenteiler mitversichert?
Im Versicherungsschein genannte Mitinhaber sind mitversichert, wenn sie in Ihrem Betrieb tätig und wohnhaft sind. Im Versicherungsschein genannte Altenteiler sind mitversichert, wenn sie in Ihrem Betrieb wohnhaft sind. Jeweils gilt dies auch für deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner.