Im Verkehrsrechtsschutz der VHV Rechtsschutz sind die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Anhänger abgesichert – unabhängig davon, auf wen sie zugelassen sind. Mitversichert sind berechtigte Fahrer und Mitfahrer sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch gesetzliche Ansprüche von Angehörigen.
Sie haben Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft sowie für Anhänger.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob
- das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder
- das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) auf Ihren Namen versehen ist.
Mitversichert sind:
Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Mitfahrer des Kraftfahrzeugs. (Berechtigt ist jede Person, die das Kraftfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.)
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für diese mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen/eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
(Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine „natürliche Person“ ist ein Mensch, im Gegensatz zur „juristischen Person“; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
Was bedeutet das konkret?
Der Verkehrsrechtsschutz sichert die im Versicherungsschein aufgeführten Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger ab. Ob das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen oder mit Ihrem Kennzeichen versehen ist, spielt dabei keine Rolle. Neben Ihnen sind auch Personen geschützt, die das Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis fahren oder mitfahren. Werden Sie oder eine mitversicherte Person bei einem Unfall verletzt oder getötet, können auch gesetzliche Ansprüche von Angehörigen abgedeckt sein.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind versichert?
Versichert sind die im Versicherungsschein genannten Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger.
Muss das Fahrzeug auf meinen Namen zugelassen sein?
Nein. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen auf Ihren Namen versehen ist.
Wer gilt als mitversicherte Person?
Mitversichert sind alle Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Mitfahrer des Kraftfahrzeugs. Berechtigt ist jede Person, die das Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt.
Kann ich dem Versicherungsschutz für mitversicherte Personen widersprechen?
Ja, als Versicherungsnehmer können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt. Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
Sind auch Angehörige nach einem Unfall geschützt?
Ja. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. So können nächste Angehörige zum Beispiel Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen.