Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG sind öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz abgesichert, wenn geschützte Arten, natürliche Lebensräume, Gewässer, Grundwasser oder der Boden geschädigt werden. Voraussetzung ist in der Regel eine plötzliche, unfallartige und bestimmungswidrige Schadensverursachung während der Vertragslaufzeit; für Erzeugnisse Dritter gilt eine besondere Regelung bei Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlern, jedoch nicht beim Entwicklungsrisiko.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind die den Versicherungsnehmer betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Was bedeutet das konkret?
Wird durch das versicherte Grundstück oder Gebäude ein Umweltschaden verursacht, übernimmt der Versicherer die öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung nach dem Umweltschadensgesetz. Als Umweltschaden gelten Schädigungen geschützter Arten und Lebensräume, von Gewässern und Grundwasser sowie des Bodens. Schutz besteht, wenn der Schaden während der Vertragslaufzeit plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist. Bei Erzeugnissen Dritter zählen zusätzlich Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, nicht jedoch nicht erkennbare Entwicklungsrisiken.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden fallen unter das Umweltschadensgesetz?
Dazu zählen die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz für die Sanierung?
Der Schutz greift, wenn während der Wirksamkeit des Vertrags die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Sind Umweltschäden durch Erzeugnisse Dritter versichert?
Ja, auch ohne plötzliche und unfallartige Verursachung, aber ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Was gilt beim sogenannten Entwicklungsrisiko?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024