Die Differenzdeckung der VHV Allgemeine Versicherung AG in der Grundbesitzerhaftpflicht greift nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung oder des Schadenereignisses keine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer besteht. Ebenso entfällt die Leistung, wenn der andere Versicherer wegen Nichtzahlung der Beiträge, Verletzung von Obliegenheiten oder arglistiger Täuschung ganz oder teilweise leistungsfrei ist.
Die Differenzdeckung leistet nicht, wenn:
- zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer besteht,
- zum Zeitpunkt des Schadenereignisses keine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer besteht,
- die Leistungen bei dem anderen Versicherer in der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung durch Zahlung eines gesonderten Beitrags abschließbar gewesen wären,
- die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung (z. B. Vergleich, Abfindung) zwischen dem anderen Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung geleistet wird.
Ist der andere Versicherer aus einem der folgenden Gründe ganz oder teilweise leistungsfrei, so entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung der VHV:
- Nichtzahlung der Beiträge,
- Verletzung von Obliegenheiten,
- arglistiger Täuschung.
Was bedeutet das konkret?
Die Differenzdeckung springt nur ein, wenn beim anderen Versicherer tatsächlich eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung besteht – und zwar sowohl bei Antragstellung als auch beim Schadenereignis. Konnte der Schutz beim anderen Versicherer gegen einen gesonderten Beitrag abgeschlossen werden oder führt eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und anderem Versicherer nicht zum vollen Ersatz, wird nicht geleistet. Ist der andere Versicherer wegen Beitragsrückständen, verletzter Obliegenheiten oder arglistiger Täuschung leistungsfrei, entfällt auch die Leistung der VHV.
Häufige Fragen
Zahlt die Differenzdeckung auch, wenn gar keine andere Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung besteht?
Nein. Besteht weder zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung noch zum Zeitpunkt des Schadenereignisses eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer, leistet die Differenzdeckung nicht.
Was gilt, wenn der andere Versicherer nur eine pauschale Entschädigung zahlt?
Führt die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung wie Vergleich oder Abfindung nicht zum vollen Ersatz des Schadens, leistet die Differenzdeckung nicht. Das Gleiche gilt, wenn der andere Versicherer wegen fehlender Nachweise über die Schadenhöhe nur eine pauschale Entschädigung zahlt.
Was passiert, wenn der andere Versicherer nicht zahlen muss?
Ist der andere Versicherer wegen Nichtzahlung der Beiträge, Verletzung von Obliegenheiten oder arglistiger Täuschung ganz oder teilweise leistungsfrei, entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung der VHV.
Greift die Differenzdeckung, wenn der Schutz beim anderen Versicherer gegen Aufpreis abschließbar gewesen wäre?
Nein. Wären die Leistungen beim anderen Versicherer durch Zahlung eines gesonderten Beitrags abschließbar gewesen, leistet die Differenzdeckung nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024