Tritt bei der Grundbesitzerhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG ein Schaden ein, muss der Versicherungsnehmer diesen zuerst beim Versicherer der anderweitig bestehenden Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung anzeigen und dort seine Schadenersatzansprüche geltend machen; werden Ansprüche zur Differenzdeckung erhoben, ist der Schadenfall zusätzlich unverzüglich der VHV zu melden.
Der Versicherungsnehmer hat folgende Pflichten:
- Er muss dem Versicherer der anderweitig bestehenden Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung den Schadeneintritt anzeigen und dort seine Schadenersatzansprüche geltend machen.
- Er muss der VHV den Schadenfall unverzüglich anzeigen, wenn Schadenersatzansprüche zur Differenzdeckung geltend gemacht werden.
Die übrigen genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles bleiben hiervon unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Schaden wendet sich der Versicherungsnehmer zunächst an den Versicherer seiner bereits bestehenden Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung und macht dort seine Ansprüche geltend. Sollen darüber hinaus Ansprüche zur Differenzdeckung geltend gemacht werden, muss der Schadenfall der VHV zusätzlich unverzüglich gemeldet werden. Die weiteren Obliegenheiten im Schadenfall gelten daneben unverändert weiter.
Häufige Fragen
Wo muss ich einen Schaden zuerst melden?
Zuerst beim Versicherer der anderweitig bestehenden Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Dort sind auch die Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Wann muss ich den Schaden der VHV melden?
Der VHV ist der Schadenfall unverzüglich anzuzeigen, wenn Schadenersatzansprüche zur Differenzdeckung geltend gemacht werden.
Gelten neben diesen Meldepflichten noch weitere Pflichten im Schadenfall?
Ja, die übrigen Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles bleiben von diesen Regelungen unberührt und gelten weiter.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024