Bei der Grundbesitzerhaftpflicht der VHV Allgemeine Versicherung AG richtet sich der Folgebeitrag nach der getroffenen Vereinbarung, und es gilt, welcher Beitrag dem Versicherer bei Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder beim Wegfall des versicherten Interesses zusteht. Geregelt ist außerdem die Beitragspflicht, wenn ein versichertes Interesse gar nicht besteht oder nicht entsteht, sowie die Nichtigkeit bei rechtswidriger Bereicherungsabsicht.
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Fälligkeit erhoben.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Der Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Termin fällig. Endet der Vertrag durch Rücktritt wegen nicht rechtzeitig gezahlten Erst- oder Einmalbeitrags oder durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, darf der Versicherer eine Geschäftsgebühr bzw. den Beitrag bis zum Zugang der Anfechtung behalten. Entfällt das versicherte Interesse dauerhaft oder besteht es von Anfang an nicht, richtet sich die Beitragspflicht danach, wann der Versicherer davon erfährt; bei einem täuschenden Versichern eines nicht bestehenden Interesses ist der Vertrag nichtig.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Versicherer wegen nicht gezahltem Erstbeitrag zurücktritt?
Wird der Vertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Muss ich Beitrag zahlen, wenn das versicherte Interesse zu Beginn gar nicht besteht?
Nein, in diesem Fall ist der Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt, wenn das versicherte Interesse während der Laufzeit vollständig wegfällt?
Dann steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Welche Folge hat es, wenn jemand ein nicht bestehendes Interesse mit Bereicherungsabsicht versichert?
Der Vertrag ist nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024