Die VHV Allgemeine Versicherung AG deckt in der Grundbesitzerhaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein beschriebene Gebäude oder Grundstück ab – samt Nebengebäuden, Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teichen und Biotopen sowie Miteigentum an gemeinschaftlichen Anlagen. Erfasst sind Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher ebenso wie Wohnungseigentümergemeinschaften; für Betriebe oder Berufe auf dem Grundstück gelten besondere Regeln.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer. Dies gilt für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Eingeschlossen sind die dazugehörigen Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche und Biotope.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen. Dazu zählen zum Beispiel:
- gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße
- Privatstraßen
- Wäschetrockenplätze
- Garagenhöfe
- Spielplätze
- Abstellplätze für Abfallbehälter
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist zum Beispiel der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher.
Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt: Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Übt der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf aus, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt.
Dies gilt nicht für Praxis-/Büroräume, die der Versicherungsnehmer dort unterhält, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden aufgrund der Tätigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Haus- oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein genannte Objekt, einschließlich Nebengebäuden, Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teichen und Biotopen. Auch das Miteigentum an gemeinschaftlichen Anlagen wie Zugängen, Privatstraßen oder Spielplätzen ist eingeschlossen. Zu den Besitzern zählen unter anderem Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher; bei Wohnungseigentümergemeinschaften gilt die Gemeinschaft als Versicherungsnehmer. Wer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, braucht dafür grundsätzlich eine eigene Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung – mit einer eingeschränkten Ausnahme für kleinere Praxis- oder Büroräume.
Häufige Fragen
Welche Anlagen rund um das Gebäude sind mitversichert?
Mitversichert sind die zum beschriebenen Gebäude oder Grundstück gehörenden Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche und Biotope sowie das Miteigentum an Gemeinschaftsanlagen wie gemeinschaftlichen Zugängen, Privatstraßen, Wäschetrockenplätzen, Garagenhöfen, Spielplätzen und Abstellplätzen für Abfallbehälter.
Wer gilt als Haus- oder Grundstücksbesitzer im Sinne dieses Schutzes?
Als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer gelten zum Beispiel der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher.
Wer ist Versicherungsnehmer bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Versicherungsnehmer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.
Was gilt, wenn auf dem Grundstück ein Beruf oder Betrieb ausgeübt wird?
Dann wird der Schutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur über eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt. Ausnahme sind Praxis-/Büroräume, wenn die gewerblich genutzte Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; Schäden aufgrund der Tätigkeit bleiben ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Haus-Grundbesitzerhaftpflichtversicherung 2024