Bei der VHV Privathaftpflicht entsteht eine Mehrfachversicherung, wenn dasselbe Risiko in mehreren Verträgen abgesichert ist – erfahren Sie, wann Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen können und welche Monatsfrist dabei gilt.
Was ist eine Mehrfachversicherung?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Aufhebung des später geschlossenen Vertrags:
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Frist für die Aufhebung:
- Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
- Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Sind Sie für ein und dasselbe Risiko gleich in mehreren Verträgen versichert, spricht man von einer Mehrfachversicherung. Ist dies ohne Ihr Wissen passiert, dürfen Sie verlangen, dass der zuletzt abgeschlossene Vertrag aufgehoben wird. Wichtig ist dabei, sich rechtzeitig zu melden: Sobald Sie von der doppelten Absicherung erfahren, bleibt Ihnen ein Monat Zeit, dieses Recht wahrzunehmen. Die Aufhebung greift, sobald Ihre Erklärung beim Versicherer eingeht.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Kann ich einen der Verträge aufheben lassen?
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie als Versicherungsnehmer dies wussten, können Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Welche Frist gilt für die Aufhebung?
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben.
Ab wann wird die Aufhebung wirksam?
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.