Wer mit der VHV Privathaftpflicht ein geliehenes Auto, Kraftrad oder Wohnmobil bis 4 t fährt und einen Schaden verursacht, erhält den durch die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt entstehenden Vermögensschaden sowie den Vollkasko-Selbstbehalt bis 2.000 EUR ersetzt – unter klar geregelten Voraussetzungen und Ausschlüssen.
1. Erlaubter Gebrauch eines von einem Dritten überlassenen Fahrzeugs:
Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines
- Personenkraftwagens,
- Kraftrads,
- Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden, besteht in der VHV Privathaftpflicht Versicherungsschutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
2. Erstattung des Vermögensschadens durch Rückstufung:
Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht und Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden.
Die Entschädigung ist auf die voraussichtliche Mehrprämie der ersten fünf auf den Schadensfall folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen zum Zeitpunkt des Schadensfalls ergibt, und wird mit einer einmaligen Zahlung abgegolten.
Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
3. Erstattung der Selbstbeteiligung:
Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000 EUR je Versicherungsfall.
Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadensereignis 150 EUR selbst zu tragen.
4. Voraussetzung für die Entschädigung:
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann.
5. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen:
- die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden,
- die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
Was bedeutet das konkret?
Leihst du dir gefälligkeitshalber und kostenlos ein Auto, Motorrad oder Wohnmobil bis 4 t und baust damit einen Schaden, springt die VHV Privathaftpflicht ein. Sie gleicht die höheren Beiträge aus, die durch die schlechtere Schadenfreiheitsklasse in den nächsten Jahren entstehen, und übernimmt einen Teil des Vollkasko-Selbstbehalts. Für dauerhaft überlassene oder gewerblich genutzte Fahrzeuge gilt dieser Schutz nicht.
Häufige Fragen
Welche geliehenen Fahrzeuge sind abgedeckt?
Versicherungsschutz besteht für Personenkraftwagen, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, die dem Versicherungsnehmer unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurden.
Wie hoch ist der Ausgleich für die Rückstufung?
Erstattet wird die voraussichtliche Mehrprämie der ersten fünf auf den Schadensfall folgenden Jahre als einmalige Zahlung. Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
Wird die Vollkasko-Selbstbeteiligung übernommen?
Ja, die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung wird bis maximal 2.000 EUR je Versicherungsfall erstattet. Von jedem Schadensereignis hat der Versicherungsnehmer 150 EUR selbst zu tragen.
Welchen Nachweis muss ich einreichen?
Voraussetzung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, aus dem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes sowie die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung hervorgehen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden, sowie für Fahrzeuge, die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.