Die VHV Diensthaftpflichtversicherung zeigt, welche Haftpflichtansprüche vom beruflichen Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – etwa bei vorsätzlichem Verstoß gegen Gewässerschutzvorschriften, bei Kriegsereignissen, inneren Unruhen sowie bei Schäden durch höhere Gewalt und elementare Naturkräfte.
1. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar beruhen auf:
- Kriegsereignissen,
- anderen feindseligen Handlungen,
- Aufruhr,
- inneren Unruhen,
- Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder
- unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand.
Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Als Lesehilfe: Die Diensthaftpflichtversicherung greift nicht in bestimmten Fällen. Dazu zählen Schäden, die durch bewussten Verstoß gegen Vorschriften zum Gewässerschutz entstehen. Ebenso ausgenommen sind Schäden im Zusammenhang mit kriegerischen oder feindseligen Ereignissen, Unruhen, Streiks sowie behördlichen Zwangsmaßnahmen. Auch Schäden durch höhere Gewalt in Form von Naturkräften fallen nicht unter den Schutz.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch vorsätzlichen Verstoß gegen Gewässerschutzvorschriften versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutz-Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Wer ist von diesem Ausschluss beim Gewässerschutz betroffen?
Der Ausschluss gilt für den Versicherungsnehmer und jeden Mitversicherten, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Sind Schäden durch Krieg oder innere Unruhen versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen.
Gilt der Versicherungsschutz bei Schäden durch höhere Gewalt?
Nein. Schäden durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.