In der VHV Privathaftpflicht können Sie im Schadenfall Schadenersatz zum Neuwert erhalten – der Versicherer ersetzt auf Wunsch sogar die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert, wenn ein Dritter Ihren Schaden nur zum Zeitwert reguliert. Erfahren Sie, welche Grenzen, Fristen und Ausschlüsse dabei gelten.
In der VHV Privathaftpflicht leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz zum Neuwert.
Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert, wenn der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit dieses Vertrages durch einen Dritten einen Schaden erleidet und der Privat-Haftpflichtversicherer des Schädigers diesen zum Zeitwert reguliert hat.
Wenn ein Schaden über die Forderungsausfalldeckung zum Zeitwert reguliert wird, gilt diese Regelung entsprechend.
Die Höchstentschädigung ist auf 10.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung.
Der beschädigte / zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobile Telefone, Pager),
- Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z.B. Laptop, Tablet-PC),
- Film- und Fotoapparaten,
- tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),
- Brillen jeder Art.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Ihrer Sachen durch einen anderen beschädigt, ersetzt dessen Haftpflichtversicherung oft nur den Zeitwert – also den Wert unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung. Über diese Regelung können Sie stattdessen den Neuwert erhalten beziehungsweise die Lücke zwischen Neu- und Zeitwert ausgleichen. Damit das greift, muss der betroffene Gegenstand noch verhältnismäßig neu sein und Sie sollten den Kaufzeitpunkt belegen können. Für bestimmte Geräte- und Gegenstandsarten gilt diese Leistung allerdings nicht.
Häufige Fragen
Wird der Schaden zum Neuwert ersetzt?
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz zum Neuwert. Zudem wird die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert ersetzt, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Schaden nur zum Zeitwert reguliert hat.
Wie hoch ist die Entschädigung maximal?
Die Höchstentschädigung ist auf 10.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Wie alt darf der beschädigte Gegenstand sein?
Der beschädigte oder zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
Gilt die Selbstbeteiligung bei der Neuwertentschädigung?
Sofern für den Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung.
Welche Gegenstände sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobile Telefone, Pager), Computern jeder Art einschließlich tragbarer Computersysteme (z.B. Laptop, Tablet-PC), Film- und Fotoapparaten, tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z.B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte) sowie Brillen jeder Art.