Die VHV Diensthaftpflichtversicherung schützt beamtete, angestellte und freiberufliche Lehrer im beruflichen Alltag – von Experimentalunterricht über Klassenreisen und Nachhilfe bis zum Schulhund. Erfahren Sie, welche Risiken abgedeckt sind, wie die Auslandsdeckung greift und welche Tätigkeiten und Schäden ausgeschlossen bleiben.
1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als:
- beamteter Lehrer oder angestellter Lehrer im öffentlichen Dienst, bzw.
- freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge ist.
2. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus:
- der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);
- Leitung und / oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr;
- der Erteilung von Nachhilfestunden;
- der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;
- dem Einsatz eines zu Unterrichtszwecken eingesetzten Schulhundes während der Unterrichtszeit.
Für die Auslandsdeckung gilt folgende Regelung:
- Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz beim Schulhund ist, dass eine private Tierhalter-Haftpflichtversicherung für den Hund bei der VHV besteht.
3. Nicht versichert:
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit.
4. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge:
a) Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
b) Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von:
- Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, darüber hinaus auch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
- Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote (auch Windsurfbretter) und eigene oder fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren – oder Treibsätzen.
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
5. Ausgeschlossen sind bei beamteten Lehrern und angestellten Lehrern im öffentlichen Dienst Haftpflichtansprüche wegen:
- Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
- Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
6. Mitversicherung von Vermögensschäden:
a) Vermögensschäden – Datenschutz:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aufgrund von Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.
b) Sonstige Vermögensschäden:
Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aufgrund von Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden:
- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
- aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
7. Besondere Bedingung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko:
1. Gegenstand der Versicherung:
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.
2. Rettungskosten:
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Was bedeutet das konkret?
Die Diensthaftpflicht deckt Schäden ab, die im Zusammenhang mit der Lehrertätigkeit entstehen können – etwa beim Experimentalunterricht, auf Klassenreisen, bei Nachhilfe, als Kantor oder Organist sowie beim Einsatz eines Schulhundes. Für Auslandsfälle ist Schutz vorgesehen, und auch bestimmte Vermögensschäden können mitversichert sein. Gleichzeitig gibt es klar benannte Bereiche, für die kein Schutz besteht, zum Beispiel Forschungs- und Gutachtertätigkeit oder Schäden durch den Gebrauch bestimmter Fahrzeuge. Welche Punkte im Einzelfall greifen, richtet sich immer nach dem vereinbarten Vertrag.
Häufige Fragen
Für welche Lehrer gilt der Versicherungsschutz?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als beamteter oder angestellter Lehrer im öffentlichen Dienst sowie als freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und nicht Inhaber besonderer Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge ist.
Ist der Einsatz eines Schulhundes mitversichert?
Ja, der Einsatz eines zu Unterrichtszwecken eingesetzten Schulhundes während der Unterrichtszeit ist versichert. Voraussetzung ist, dass eine private Tierhalter-Haftpflichtversicherung für den Hund bei der VHV besteht.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro; bei einem Zahlungsort außerhalb der Europäischen Währungsunion gilt die Verpflichtung mit Anweisung des Euro-Betrags bei einem Geldinstitut innerhalb der Währungsunion als erfüllt.
Welche Tätigkeiten sind nicht versichert?
Nicht versichert ist unter anderem die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit sowie Schäden durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, soweit sie nicht ausdrücklich eingeschlossen sind.
Sind Vermögensschäden mitversichert?
Ja, mitversichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten sowie sonstige Vermögensschäden im Rahmen des Vertrages. Für bestimmte Bereiche gelten jedoch Ausschlüsse.