In der VHV Privathaftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert, wenn ein Mitfahrer beim Öffnen einer Kraftfahrzeugtür Schäden gegenüber Dritten verursacht. Erfahren Sie, welche Höchstersatzleistung gilt und welchen Selbstbehalt Sie dabei tragen.
Versichert ist in der VHV Privathaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht.
- Die Höchstersatzleistung ist auf 10.000 EUR je Schadensfall und Versicherungsjahr begrenzt.
- Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
Was bedeutet das konkret?
Öffnet ein Mitfahrer die Autotür und verursacht dadurch einen Schaden an einer dritten Person oder deren Eigentum, springt die VHV Privathaftpflicht des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung leistet dabei bis zu einer festgelegten Höchstgrenze, während ein Teil des Schadens als Selbstbehalt beim Versicherungsnehmer verbleibt.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch das Öffnen einer Autotür in der VHV Privathaftpflicht versichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Mitfahrer gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht.
Bis zu welcher Höhe leistet die Versicherung?
Die Höchstersatzleistung ist auf 10.000 EUR je Schadensfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Gibt es einen Selbstbehalt?
Ja. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.
Wessen Handeln ist bei diesem Schutz versichert?
Versichert sind Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht.