Bei der VHV Privathaftpflicht kann eine Mahnung erfolgen, wenn ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird. Erfahren Sie, welche Zahlungsfristen gelten, wann Verzug eintritt und welche Folgen wie Leistungsfreiheit oder Kündigung drohen – und wie Sie diese durch fristgerechte Zahlung abwenden können.
Folgebeitrag:
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise fällig – jeweils zu:
- Monatsbeginn,
- Vierteljahresbeginn,
- Halbjahresbeginn,
- Jahresbeginn oder
- einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Verzug und Schadensersatz:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Mahnung:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag:
- die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
- auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Leistungsfreiheit nach Mahnung:
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kündigung nach Mahnung:
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung:
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Wer seinen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlt, gerät in Verzug – bei einem verschuldeten Zahlungsverzug sogar ohne Mahnung. Der Versicherer kann anschließend schriftlich mahnen und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Wird dann nicht gezahlt, kann der Versicherungsschutz für Schäden in dieser Zeit entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Wer nach der Kündigung noch innerhalb eines Monats zahlt, kann die Kündigung unter Umständen rückgängig machen.
Häufige Fragen
Wann ist ein Folgebeitrag fällig?
Der Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Wie lange muss die Zahlungsfrist in einer Mahnung mindestens sein?
Die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Was passiert bei einem Schaden nach Ablauf der Mahnfrist?
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kann ich eine Kündigung wegen Zahlungsverzug rückgängig machen?
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. War die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Muss vor dem Verzug immer gemahnt werden?
Nein. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt jedoch nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.