Mit der VHV Privathaftpflicht sind Gewässerschäden aus dem Anlagerisiko abgesichert – etwa durch Heizöltanks oder Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe. Der Schutz umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden, Rettungskosten sowie Eigenschäden an unbeweglichen Sachen und regelt zugleich, welche Fälle ausgeschlossen bleiben.
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber:
- von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen auf den Grundstücken.
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Regelungen zu mitversicherten Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Rettungskosten
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschäden
Versichert sind auch – ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen.
Was bedeutet das konkret?
Die Absicherung greift, wenn durch Heizöltanks oder gelistete Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ein Schaden am Wasser – einschließlich Grundwasser – entsteht und Sie dafür gesetzlich haften. Neben den eigentlichen Gewässerschäden können auch Kosten zur Schadenabwehr, außergerichtliche Gutachterkosten und bestimmte Eigenschäden an eigenen unbeweglichen Sachen übernommen werden. Wichtig ist, dass für bestimmte Situationen – etwa Krieg, hoheitliche Maßnahmen, höhere Gewalt oder bewusstes Abweichen von Vorschriften – kein Schutz besteht.
Häufige Fragen
Welche Anlagen sind beim Gewässerschaden versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens auf den Grundstücken sowie der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe.
Sind Rettungskosten mitversichert?
Ja. Versichert sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, auch erfolglose, sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Sie werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus ersetzt.
Sind Schäden an der eigenen Anlage versichert?
Nein. Schäden an der Anlage selbst bleiben ausgeschlossen. Versichert sind jedoch Eigenschäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, wenn gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden aus Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streiks, hoheitlichen Verfügungen sowie höherer Gewalt durch elementare Naturkräfte. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche, wenn der Schaden durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen zum Gewässerschutz verursacht wird.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt – unabhängig davon, ob es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt. Das gilt auch, wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.