Bei der VHV Privathaftpflicht ist vertraglich geregelt, welches Gericht bei Klagen zuständig ist – abhängig davon, ob gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird und wo der Wohn- oder Firmensitz liegt. Auch ein Umzug ins Ausland spielt für die Zuständigkeit eine Rolle.
Bei Klagen gegen den Versicherer:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Wer aus dem Vertrag klagen möchte, muss wissen, an welchem Ort das zuständige Gericht sitzt. Klagt man gegen den Versicherer, kann man dies am Sitz des Versicherers oder an seinem eigenen Wohn- bzw. Firmensitz tun. Klagt der Versicherer, richtet sich das Gericht nach dem Wohn- oder Firmensitz des Versicherungsnehmers. Ein Umzug ins Ausland und ein unbekannter Aufenthalt verschieben die Zuständigkeit zum Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Außerdem ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Wo klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer?
Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.