Die Privathaftpflicht der Itzehoer deckt Gewässerschäden außer dem Anlagerisiko ab und schützt bei nachteiliger Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Erfahren Sie, wie Kleingebinde und Geothermieanlagen abgesichert sind, welche Rettungs- und Gutachterkosten übernommen werden und welche Ausschlüsse gelten.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen resultieren, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
- für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung;
- für Geothermieanlagen.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Diese Lesehilfe fasst den Inhalt allgemeinverständlich zusammen: Die Privathaftpflicht springt ein, wenn Sie ungewollt die Beschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers verschlechtern und dafür haften müssen. Auch für die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe besteht Schutz – allerdings nur in kleinem Umfang (Kleingebinde) sowie für Geothermieanlagen. Kosten, die Sie zur Schadenabwendung aufwenden, sowie Gutachterkosten werden im vereinbarten Rahmen übernommen. Bei Vorsatz, Krieg, Unruhen, hoheitlichen Maßnahmen oder höherer Gewalt besteht dagegen kein Schutz.
Häufige Fragen
Was zählt als Gewässerschaden im Sinne dieser Versicherung?
Gemeint ist eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Versichert sind die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden.
Besteht Schutz auch bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe?
Ja, aber nur für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt, sowie für Geothermieanlagen. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt der Versicherungsschutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Ja. Der Versicherer übernimmt Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens (auch erfolglose) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt jedoch nur insoweit, als diese Kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzgesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik oder illegalen Streik sowie durch hoheitliche Verfügungen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.