Bei der VHV Privathaftpflicht müssen Namens-, Adress- und Vertragsänderungen gemeldet werden, weil sie den Versicherungsschutz beeinflussen können. Erfahren Sie, in welcher Form und an welche Stelle Sie Erklärungen und Anzeigen richten und welche Folgen eine nicht angezeigte Anschriften- oder Namensänderung hat.
Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel:
- Telefax
- Brief
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Richtlinien wie bei Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich Ihr Name, Ihre Adresse oder etwas an Ihrem Vertrag ändert, sollten Sie das Ihrem Versicherer mitteilen. Das geht formlos in Textform, etwa per E-Mail, Fax oder Brief, und sollte an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Teilen Sie eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, kann der Versicherer wirksam an die letzte ihm bekannte Anschrift schreiben – die Post gilt dann als zugegangen, auch wenn sie Sie nicht erreicht. Dasselbe gilt, wenn Sie eine gewerbliche Niederlassung verlegen, unter deren Anschrift die Versicherung abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Änderungen mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An welche Stelle richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht anzeige?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Was gilt, wenn ich meine gewerbliche Niederlassung verlege?
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Richtlinien wie bei der Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend.
Warum sollte ich Änderungen überhaupt melden?
Namens-, Adress- und Vertragsänderungen müssen gemeldet werden, da sie den Versicherungsschutz beeinflussen können.