Bei der VHV Privathaftpflicht bleibt der Versicherungsschutz trotz einer versehentlichen Obliegenheitsverletzung bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und die versäumte Handlung nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Für die versehentliche Obliegenheitsverletzung gilt Folgendes:
Der Versicherungsschutz bleibt weiterhin bestehen, wenn der Versicherungsnehmer:
- eine ihm obliegende Anzeige unterlässt,
- fahrlässig die Anzeige unrichtig abgibt oder
- fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit unterlässt.
Voraussetzung ist, dass er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Pflicht gegenüber der Versicherung nur aus Versehen nicht oder nicht richtig erfüllt hat, verliert dadurch nicht automatisch den Schutz. Entscheidend ist, dass es sich wirklich um ein unbeabsichtigtes Versehen handelt und dass die versäumte Handlung sofort nachgeholt wird, sobald der Fehler bemerkt wird.
Häufige Fragen
Verliere ich bei einer versehentlichen Obliegenheitsverletzung meinen Versicherungsschutz?
Nein. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Welche Fälle sind erfasst?
Erfasst sind das Unterlassen einer obliegenden Anzeige, die fahrlässig unrichtige Abgabe einer Anzeige sowie das fahrlässige Unterlassen der Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit.
Was muss ich tun, wenn ich den Fehler bemerke?
Die versäumte Handlung muss nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt werden.
Wer muss das Versehen nachweisen?
Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht.