Die VHV Privathaftpflicht ersetzt auf Wunsch auch Schäden, für die keine Haftung besteht – etwa wenn der Verursacher deliktunfähig ist, weil er minderjährig oder nach den §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war. Ebenso greift der Schutz bei Schäden während einer unentgeltlichen Gefälligkeitsleistung.
Deliktunfähigkeit
- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war (z.B. wegen Minderjährigkeit).
- Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtsflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung
Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Was bedeutet das konkret?
Normalerweise muss jemand nur zahlen, wenn er rechtlich für einen Schaden haftet. Ist eine Person aber nicht verantwortlich – etwa ein kleines Kind – besteht keine Haftung. Auf Wunsch übernimmt der Versicherer solche Schäden trotzdem. Auch wenn man jemandem unentgeltlich hilft und dabei etwas beschädigt, verzichtet der Versicherer auf den Einwand, dass es sich nur um eine Gefälligkeit handelte. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was bedeutet Deliktunfähigkeit?
Deliktunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person nach §§ 827 bis 829 BGB für einen Schaden nicht verantwortlich ist, zum Beispiel wegen Minderjährigkeit.
Werden Schäden durch deliktunfähige Personen ersetzt?
Ja, auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war.
Kann der Versicherer Rückgriff nehmen?
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Sind Schäden bei einer Gefälligkeitsleistung mitversichert?
Ja. Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, beruft sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht.