In der Privathaftpflichtversicherung der VHV sind bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – von vorsätzlich herbeigeführten Schäden über Schäden an geliehenen oder gepachteten Sachen bis hin zu Asbest, Gentechnik, Strahlen und dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen. Wer die Grenzen kennt, weiß genau, wann kein Anspruch besteht.
Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- des Versicherungsnehmers selbst oder benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Die Ausschlüsse zu den gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern, Partnern, Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflichtversicherung greift nicht bei jedem Schaden. Bestimmte Risiken sind ausdrücklich vom Schutz ausgenommen – etwa wenn ein Schaden absichtlich verursacht wird, wenn es um Ansprüche innerhalb der Familie oder zwischen mitversicherten Personen geht oder wenn Schäden an geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen entstehen. Auch besondere Gefahrenquellen wie Asbest, Gentechnik, ionisierende Strahlen sowie der Gebrauch von Kraftfahrzeugen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Diese Auflistung hilft, die Grenzen des Schutzes einzuordnen; maßgeblich sind stets der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich verursachte Schäden mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Sind Schäden an geliehenen oder gepachteten Sachen versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Gilt der Schutz für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Dazu zählen unter anderem Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, Betanken und Aufladen, Reparatur, Wartung und Reinigung sowie der Einsatz als Arbeitsmaschine.
Sind Ansprüche unter Familienangehörigen abgedeckt?
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister sowie Groß- und Enkelkinder.
Besteht bei der Übertragung von Krankheiten immer Ausschluss?
Grundsätzlich sind Ansprüche wegen Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers sowie Sachschäden durch Krankheit seiner Tiere ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.