In der VHV Privathaftpflichtversicherung darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch zulässig – was das für Ihre Rechte als Versicherungsnehmer konkret bedeutet.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch darauf, von berechtigten Forderungen freigestellt zu werden, kann in der Regel nicht an andere Personen weitergegeben oder als Sicherheit verpfändet werden, solange er noch nicht endgültig feststeht – es sei denn, der Versicherer stimmt zu. Eine Ausnahme gilt gegenüber der Person, die den Schaden erlitten hat: An diesen geschädigten Dritten darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch einfach abtreten?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Kann ich den Anspruch mit Zustimmung des Versicherers doch abtreten?
Das Verbot der Abtretung und Verpfändung vor endgültiger Feststellung gilt ohne Zustimmung des Versicherers. Die weiteren Voraussetzungen hängen vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Wozu dient das Abtretungsverbot?
Es betrifft den Schutz und die Rechte des Versicherungsnehmers und regelt, dass der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Weiteres übertragen oder verpfändet wird.