In der VHV Privathaftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers auch aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert – mit klar benannten Ausnahmen und einem einmonatigen Kündigungsrecht des Versicherers bei bestimmten Risikoerhöhungen.
Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist ebenfalls versichert:
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
- c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
Kündigungsrecht des Versicherers:
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das versicherte Risiko erhöht oder erweitert, bleibt der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht grundsätzlich bestehen. Für einige klar benannte Bereiche – etwa versicherungspflichtige Fahrzeuge, vorsorgepflichtige Risiken oder bestimmte Geothermie-Anlagen – gilt das jedoch nicht. Erhöht sich das Risiko durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften, darf der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung bestimmter Fristen kündigen.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist auch aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos versichert.
Für welche Risiken gilt dieser Schutz nicht?
Der Schutz gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, nicht für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, und nicht für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was gilt bei einer Risikoerhöhung durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften?
Auch Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind versichert. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen.
Welche Kündigungsfrist gilt für den Versicherer?
Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.