Verlieren Sie einen Schlüssel, greift die VHV Privathaftpflicht und übernimmt die finanziellen Folgen – etwa für den Ersatz der Schlüssel, das Auswechseln von Schlössern und Schließanlagen sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen. Versichert sind private Schlüssel ebenso wie berufliche und ehrenamtlich überlassene Schlüssel.
Bei Abhandenkommen von Schlüsseln gilt Folgendes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von:
- privaten Schlüsseln, z.B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),
- Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden,
- privaten Schlüsseln für fremde Kraftfahrzeuge (z.B. von Miet- und Leasingfahrzeugen),
- Schlüsseln, auch für Dienst-Kraftfahrzeuge, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherrn überlassen wurden. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nicht ersatzpflichtig sind. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für diese Schlüsselarten beträgt 30.000 EUR.
und diese sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.
Kosten
Ersetzt werden die Kosten:
- für den Ersatz der Schlüssel,
- für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen,
- für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
- für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.
Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Eigenschaden).
Codekarten für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen (Transponder) für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus),
- der Verlust von Tresor- und Schließfachschlüsseln,
- der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person ist oder war,
- der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen ein Schlüssel abhandenkommt, der Ihnen anvertraut war, kann daraus ein hoher Schaden entstehen – etwa weil eine ganze Schließanlage ausgetauscht werden muss. Die Privathaftpflicht übernimmt in solchen Fällen die dafür anfallenden Kosten, zum Beispiel für neue Schlüssel, das Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen. Wichtig ist, dass Sie den Schlüssel rechtmäßig in Besitz hatten und es sich nicht um einen der genannten Ausschlüsse handelt.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden beim Schlüsselverlust ersetzt?
Ersetzt werden die Kosten für den Ersatz der Schlüssel, für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen, für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) sowie für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.
Sind auch beruflich überlassene Schlüssel versichert?
Ja. Versichert sind auch Schlüssel, auch für Dienst-Kraftfahrzeuge, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherrn überlassen wurden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt für diese Schlüsselarten 30.000 EUR.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Folgeschäden eines Schlüsselverlustes wie Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus, der Verlust von Tresor- und Schließfachschlüsseln sowie der Verlust von Schlüsseln zu Objekten, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist oder war. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
Gelten Codekarten und Transponder auch als Schlüssel?
Ja. Codekarten für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen (Transponder) für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
Werden auch Eigenschäden von Wohnungseigentümern ersetzt?
Nein. Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Eigenschaden).