Die VHV Privathaftpflicht sichert die gesetzliche Haftpflicht bei reinen Vermögensschäden ab, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden entstehen. Welche Ansprüche versichert sind und welche Tätigkeiten und Geschäfte vom Schutz ausgeschlossen bleiben, zeigt dieser Überblick.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
- c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
- f) aus Reiseveranstaltungen;
- g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- h) aus
- Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
- i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- n) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil, der nicht die Folge eines Personen- oder Sachschadens ist. Die VHV Privathaftpflicht übernimmt hier die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Für eine Reihe von beruflichen, wirtschaftlichen und geschäftlichen Tätigkeiten sowie für bestimmte bewusste Pflichtverletzungen gilt der Schutz jedoch nicht. Die obige Liste zeigt, welche Bereiche ausgenommen sind.
Häufige Fragen
Was ist ein Vermögensschaden in der Privathaftpflicht?
Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Schaden, der weder durch einen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden ist. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für solche Schäden.
Sind Ansprüche aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit versichert?
Nein. Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Besteht Schutz bei Schäden aus Anlage- oder Kreditgeschäften?
Nein. Ansprüche aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung sind ausgeschlossen.
Sind Schäden durch das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen abgedeckt?
Nein. Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Gilt der Schutz bei bewusster Pflichtverletzung?
Nein. Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung sind ausgeschlossen.