Mit der VHV Privathaftpflicht sind Schäden durch bestimmte nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger abgesichert – etwa langsame Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler, selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Pedelecs und motorgetriebene Krankenfahrstühle. Erfahren Sie, welche Fahrzeuge unter den Schutz fallen und welche Pflichten für Fahrer und Fahrerlaubnis gelten.
Für nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger gilt Folgendes:
1) Versicherter Umfang:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
- a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
- b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
- f) Elektrofahrräder (Pedelecs), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen, motorgetriebene Krankenfahrstühle.
2) Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht springt bei Schäden ein, die Sie mit bestimmten langsamen oder nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen verursachen – zum Beispiel mit einem Aufsitzrasenmäher, einem kleinen Anhänger, einem Pedelec oder einem motorgetriebenen Krankenfahrstuhl. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug nur von einer berechtigten Person gefahren wird und dass im öffentlichen Verkehr die nötige Fahrerlaubnis vorliegt. Wer diese Pflichten nicht einhält, muss mit den vertraglich vorgesehenen Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung rechnen.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die Privathaftpflicht mitversichert?
Versichert ist der Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Fahrzeuge, etwa Kraftfahrzeuge auf nicht öffentlichen Wegen, Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler bis 20 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, bestimmte Kraftfahrzeug-Anhänger sowie Elektrofahrräder (Pedelecs), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen und motorgetriebene Krankenfahrstühle.
Sind Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte versichert?
Ja, als selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind sie mitversichert, sofern ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt.
Wer darf die versicherten Fahrzeuge fahren?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zusätzlich die erforderliche Fahrerlaubnis nötig.
Was passiert bei Verletzung dieser Pflichten?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.