Bei der VHV Privathaftpflicht steht dem Versicherer nach einer Kündigung nur der Beitragsanteil zu, der dem Zeitraum des bestehenden Versicherungsschutzes entspricht. Wie sich der Beitrag bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder fehlendem versicherten Interesse berechnet, erfahren Sie hier im Überblick.
Dem Versicherer steht nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse:
Widerruf:
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Rücktritt:
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Anfechtung:
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fehlendes versichertes Interesse:
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich zahlen Sie den Beitrag nur für die Zeit, in der der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat. Endet der Vertrag vorzeitig – etwa durch Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung –, richtet sich der dem Versicherer zustehende Beitrag danach, bis zu welchem Zeitpunkt der Schutz galt beziehungsweise wann bestimmte Umstände bekannt wurden. In einzelnen Fällen kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welchen Beitrag darf der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung behalten?
Dem Versicherer steht nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was passiert bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen?
Der Versicherer hat nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten – vorausgesetzt, in der Widerrufsbelehrung wurde ordnungsgemäß auf Widerrufsrecht, Rechtsfolgen und zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer hat dem vorzeitigen Beginn zugestimmt.
Was gilt, wenn die Widerrufsbelehrung unterblieben ist?
Dann hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Wie wirkt sich eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf den Beitrag aus?
Wird der Vertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn kein versichertes Interesse besteht?
Besteht das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht oder entsteht ein künftiges Interesse nicht, ist der Versicherungsnehmer nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.