Die VHV Privathaftpflicht sichert Tagesmütter, Tageseltern, Babysitter und Au-pairs gegen finanzielle Risiken im Betreuungsalltag ab – von der Aufsichtspflicht über Ausflüge bis zu Personenschäden der Tageskinder untereinander und gegenüber den Tageseltern.
a) Versicherte Tätigkeit:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter oder Au-pair. Dies gilt insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern.
Der Versicherungsschutz gilt im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder. Er besteht auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
b) Berufliche Tätigkeit:
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt.
Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
c) Haftpflicht der Tageskinder:
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern.
Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
d) Versicherte Personenschäden:
Abweichend sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden versichert:
- der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
- der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern.
e) Ausgeschlossene Ansprüche:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Was bedeutet das konkret?
Wer als Tagesmutter, Babysitter oder Au-pair Kinder betreut, kann für Schäden während der Aufsicht haftbar sein. Die VHV Privathaftpflicht übernimmt diesen Schutz – auch bei beruflicher Ausübung und auch außerhalb der Wohnung, etwa bei Ausflügen. Nicht abgedeckt ist die Betreuung in Einrichtungen wie Kindergärten oder Kitas. Zudem sind bestimmte Personenschäden der Tageskinder mitversichert, während der Verlust von Sachen oder Geld der betreuten Kinder nicht enthalten ist.
Häufige Fragen
Gilt der Schutz auch bei beruflicher Tätigkeit als Tagesmutter?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt.
Ist die Betreuung in einem Kindergarten oder einer Kita mitversichert?
Nein. Nicht versichert ist die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Besteht der Schutz auch außerhalb der Wohnung?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
Sind Personenschäden der Tageskinder untereinander versichert?
Ja, Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden der Tageskinder untereinander sind versichert, sofern es sich nicht um Geschwister handelt.
Ist der Verlust von Geld oder Sachen der betreuten Kinder abgedeckt?
Nein. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.