Die VHV Privathaftpflicht schützt beim Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland – die sogenannte „Mallorca“-Deckung. Sie greift, wenn aus der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs kein oder kein ausreichender Schutz besteht, und gilt für Pkw, Krafträder sowie Wohnmobile bis 4 t.
Beim Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-Deckung) gilt Folgendes:
a) Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
b) Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
c) Nicht anwendbare Ausschlüsse:
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse (Erhöhungen und Erweiterungen) und (Vorsorgeversicherung).
d) Berechtigter Fahrer und Pflichten:
- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
- Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
e) Verhältnis zur Kfz-Haftpflichtversicherung:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung ist eine unverbindliche Lesehilfe: Wer im europäischen Ausland ein fremdes versicherungspflichtiges Fahrzeug – etwa einen Pkw, ein Kraftrad oder ein Wohnmobil bis 4 t – fährt, ist über die Privathaftpflicht mit abgesichert, falls die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs nicht oder nicht ausreichend eintritt. Voraussetzung ist, dass man berechtigter Fahrer ist, die nötige Fahrerlaubnis besitzt und fahrtüchtig ist. Besteht bereits Schutz aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung, greift die Privathaftpflicht ergänzend im Anschluss.
Häufige Fragen
Was ist die „Mallorca“-Deckung?
Sie versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit aus der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung nicht oder nicht ausreichend Deckung besteht.
Welche Fahrzeuge sind mitversichert?
Personenkraftwagen, Krafträder sowie Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Auch das Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern ist eingeschlossen.
Wer darf das Fahrzeug fahren?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Fahrer muss die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen und darf nicht durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel fahruntüchtig sein.
Wie verhält sich der Schutz zu einer bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung?
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, gilt der Schutz der Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.