Mit der VHV Privathaftpflicht ist die gesetzliche Haftpflicht aus ehrenamtlichen Tätigkeiten und Freiwilligenarbeit im Rahmen eines sozialen, unentgeltlichen Engagements versichert – etwa in der Kranken- und Altenpflege, in Vereinen oder als bestellter Betreuer. Hier erfahren Sie, welche Tätigkeiten abgedeckt sind und welche ausgeschlossen bleiben.
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
b) Versichert ist insbesondere die Tätigkeit:
- in der Kranken- und Altenpflege,
- der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
c) Nicht versichert ist die Tätigkeit in:
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
- wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Was bedeutet das konkret?
Engagieren Sie sich unentgeltlich und aus sozialen Gründen – etwa in einem Verein, in der Pflege oder als bestellter Betreuer –, greift der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht auch für Schäden, die dabei entstehen. Bei Betreuungen und Vormundschaften ist zudem die betreute Person mit abgesichert. Ehrenämter mit hoheitlichem oder beruflichem Charakter fallen hingegen nicht unter diesen Schutz.
Häufige Fragen
Ist mein Ehrenamt im Verein versichert?
Ja, versichert ist insbesondere die Tätigkeit in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden im Rahmen eines sozialen, unentgeltlichen Engagements.
Ist die Tätigkeit als bestellter Betreuer abgesichert?
Ja, versichert ist die Tätigkeit als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
Welche Ehrenämter sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Tätigkeiten in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr sowie in wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester oder Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.
Gilt der Schutz auch bei Freiwilligenarbeit in der Pflege?
Ja, versichert ist insbesondere die Tätigkeit in der Kranken- und Altenpflege sowie in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit.