Mit der VHV Privathaftpflicht besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Vertragslaufzeit eingetretenen Schadensereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfahren Sie, was als Schadensereignis gilt und in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht.
Bei der VHV Privathaftpflicht besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn während der Vertragslaufzeit ein Schaden an einer Person oder Sache entsteht und jemand deshalb auf gesetzlicher Grundlage Schadensersatz von Ihnen verlangt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Schaden eintritt, nicht wann die Ursache gesetzt wurde. Nicht abgedeckt sind hingegen reine Ansprüche aus Verträgen (etwa auf Erfüllung oder Nacherfüllung) sowie Ansprüche, die über das hinausgehen, wofür man gesetzlich haftet, weil man sie vertraglich zugesagt hat. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Privathaftpflicht?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses – mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadensereignis?
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind vertragliche Ansprüche wie Nacherfüllung mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind vertraglich zugesagte Haftungserweiterungen abgedeckt?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.