Bei der VHV Unfallversicherung richtet sich das zuständige Gericht bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag danach, ob Sie klagen oder verklagt werden – maßgeblich sind der Unternehmenssitz, Ihr Wohnort oder der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. So wissen Sie genau, wo Sie im Streitfall Recht erhalten.
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
- das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
- das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
2. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie:
Zuständig ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Was bedeutet das konkret?
Wenn es zu einem Rechtsstreit rund um Ihren Versicherungsvertrag kommt, hängt das zuständige Gericht davon ab, wer klagt. Klagen Sie gegen den Versicherer, können Sie zwischen dem Gericht am Unternehmens- oder Niederlassungssitz und dem Gericht an Ihrem Wohnort beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort wählen. Klagt umgekehrt der Versicherer gegen Sie, ist das Gericht an Ihrem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich gegen den Versicherer klage?
Zuständig ist entweder das Gericht am Sitz des Unternehmens oder der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder das Gericht an Ihrem Wohnort. Haben Sie keinen festen Wohnsitz, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer gegen mich klagt?
In diesem Fall ist das Gericht Ihres Wohnorts zuständig. Haben Sie keinen festen Wohnsitz, ist das Gericht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Was gilt, wenn ich keinen festen Wohnsitz habe?
Fehlt ein fester Wohnsitz, tritt der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts an dessen Stelle, um das zuständige Gericht zu bestimmen.
Kann ich bei einer Klage gegen den Versicherer zwischen Gerichten wählen?
Ja. Für Klagen gegen den Versicherer stehen das Gericht am Unternehmens- oder Niederlassungssitz sowie das Gericht an Ihrem Wohnort beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Verfügung.