Die VHV Unfallversicherung schützt bei Unfällen durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn versicherte Personen auf Auslandsreisen überraschend davon betroffen werden – inklusive Regelungen zu Fristen, Terroranschlägen, inneren Unruhen und den geltenden Ausschlüssen.
Versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, sofern die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Dies gilt jedoch nicht:
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- bei der aktiven Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Weiterhin versichert sind Unfallfolgen durch:
- Terroranschläge, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien verübt werden,
- gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht aufseiten der Unruhestifter teilgenommen hat,
- Unfälle durch Schlägereien, wenn die versicherte Person nicht der Urheber war. Sie gelten ferner als mitversichert, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Schlägereien verwickelt war.
In der VHV Unfallversicherung gilt auch:
Terroranschläge
Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Krisenregion ausgeführt werden, sind mitversichert.
Passives Kriegsrisiko
In der VHV Unfallversicherung erlischt der Versicherungsschutz erst am Ende des 28. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Gewalttätige Auseinandersetzungen und Innere Unruhen
Gewalttätige Auseinandersetzungen und Innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat, sind mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Wer im Ausland unterwegs ist und dort unerwartet in einen Krieg oder Bürgerkrieg gerät, ist bei Unfallfolgen zunächst weiter geschützt. Dieser Schutz gilt jedoch nur für eine begrenzte Zeit nach Beginn der Ereignisse. Reist jemand bewusst in ein bereits betroffenes Gebiet oder nimmt aktiv teil, besteht kein Schutz. Bestimmte Ereignisse wie Terroranschläge außerhalb der Krisenregion oder innere Unruhen ohne eigene Beteiligung an der Seite der Unruhestifter bleiben mitversichert.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn mich im Ausland überraschend ein Krieg trifft?
Ja. Versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, sofern die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend davon betroffen wird.
Wie lange gilt der Schutz nach Beginn eines Krieges?
In der VHV Unfallversicherung erlischt der Versicherungsschutz erst am Ende des 28. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Der Schutz gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, bei aktiver Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
Sind Terroranschläge mitversichert?
Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Krisenregion ausgeführt werden, sind mitversichert.
Bin ich bei Schlägereien versichert?
Unfälle durch Schlägereien sind versichert, wenn die versicherte Person nicht der Urheber war. Sie gelten ferner als mitversichert, wenn die versicherte Person bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in Schlägereien verwickelt war.