Die VHV Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz für Unfälle durch selbst gebaute Feuerwerkskörper, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und weder Sachbeschädigung noch Körperverletzung beabsichtigt war.
Es besteht Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper entstanden ist.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz:
- Die versicherte Person hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der Unfall ist durch Herstellung oder Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper entstanden.
- Mit dem Feuerwerkskörper wurde keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt.
Was bedeutet das konkret?
Verletzt sich eine noch nicht volljährige Person, weil sie einen selbst gebauten Feuerwerkskörper herstellt oder benutzt, greift der Versicherungsschutz. Wichtig ist dabei, dass mit dem Feuerwerkskörper niemand verletzt und nichts beschädigt werden sollte. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz bei selbst gebauten Feuerwerkskörpern?
Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper entstanden ist.
Gilt der Schutz auch für Personen ab 18 Jahren?
Der Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Welche Voraussetzung gilt für den Feuerwerkskörper?
Voraussetzung ist, dass mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde.
Sind sowohl Herstellung als auch Gebrauch abgedeckt?
Ja, der Versicherungsschutz besteht, wenn der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper entstanden ist.